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Kein Verbot alter Öl- und Gasheizungen

Öl- oder Gasheizungen, die bereits in Betrieb sind, dürfen weiterlaufen, solange sie funktionieren. Sie können repariert werden, wenn sie kaputtgehen. Eine Austauschpflicht besteht nur, wenn die Heizung irreparabel ist. Erst ab 2045 sind fossile Energieträger nicht mehr erlaubt. Davon unberührt gilt weiterhin die bisherige GEG-Regelung zur Austauschpflicht von alten Heizkesseln nach spätestens 30 Jahren. Ab 2029 ist ein Anteil von 10 % erneuerbarer Energien vorgeschrieben.

Seit 2024 ist vor dem Einbau einer neuen Heizung, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, eine Beratung durch eine fachkundige Person vorgeschrieben. Diese soll auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und eine potenzielle Unwirtschaftlichkeit aufgrund des steigenden CO₂-Preises hinweisen. Der Gesetzgeber will dadurch vor Fehlinvestitionen in Heizungstechnik schützen, die für sie teuer wird und nicht nachhaltig ist.

Sie müssen Ihre Heizung aktuell nicht austauschen und können nötige Reparaturen durchführen. Dies gilt auch weiterhin.
Falls Sie allerdings einen Heizungstausch vornehmen möchten, ist Folgendes zu bedenken:

In den meisten Fällen ist es sinnvoll, bereits jetzt auf eine Heizung mit Erneuerbaren Energien zu setzen. Das hilft dem Klimaschutz und ist auch wirtschaftlich attraktiv, da es finanzielle Unterstützung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gibt.

Nach dem 30. Juni 2028 müssen dann neu eingebaute Heizungen zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Es gibt aber Übergangsregelungen und Ausnahmen.